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   FG Berlin, 30.04.2003 - 6 K 6255/01   

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FG Berlin, 30.04.2003 - 6 K 6255/01 (https://dejure.org/2003,20110)
FG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2003 - 6 K 6255/01 (https://dejure.org/2003,20110)
FG Berlin, Entscheidung vom 30. April 2003 - 6 K 6255/01 (https://dejure.org/2003,20110)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Klageerhebung durch Nachlasskonkursverwalter im Namen des Verstorbenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1067
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.02.1980 - VII R 60/78

    Klageänderung - Frist - Zulässigkeit der Klageänderung - Falsche Behörde -

    Auszug aus FG Berlin, 30.04.2003 - 6 K 6255/01
    Ein Beteiligtenwechsel ist daher eine Klageänderung im Sinne von § 67 FGO , die bei fristgebundenen Klagen nur innerhalb der Klagefrist zulässig ist (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 1980, VII R 60/78, BStBl II 1980, 331 ).
  • BFH, 31.08.1993 - XI B 31/93

    Akteneinsicht durch Prozeßbevollmächtigten (§ 78 FGO )

    Auszug aus FG Berlin, 30.04.2003 - 6 K 6255/01
    Zwar besitzt der (Nachlass-) Konkursverwalter für die Dauer des Konkursverfahrens eine eigene Prozessführungsbefugnis (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 31. August 1993, XI B 31/93, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1994, S. 187); allerdings setzt eine wirksame Klageerhebung insoweit ein Auftreten des Konkursverwalters im eigenen Namen voraus, was nach dem eindeutigen Wortlaut der Klageschrift nicht der Fall ist.
  • BFH, 07.09.2005 - VIII R 4/05

    Feststellungsbescheid nach Eröffnung des Konkursverfahrens

    Schließlich sei auch die Schätzung nicht zu beanstanden, weil weder M noch L für eine Aufteilung der Werbungskosten hinreichende Belege vorgelegt hätten und die Schätzung keinen Beurteilungsfehler erkennen lasse (Urteil vom 30. April 2003 6 K 6255/01, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1067).
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